Der Steuerberater:

Da ein Steuerberater Dienstleister in Ihrem Auftrag ist, steht es Ihnen zu jeder Zeit frei, wen Sie mit der Erledigung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragen.

Falls Sie mit Ihrem Berater keinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist abgeschlossen haben, können Sie den bestehenden Vertrag gem. § 627 BGB jederzeit kündigen.

Die Berufsordnung gibt den Steuerberatern vor, dass die Kollegialität zu anderen Steuerberatern ein Leitsatz ist. Insofern darf es beim Wechsel mit dem alten Berater keine Probleme geben.

Ihre Unterlagen:

Falls dem alten Berater gegenüber keine Schulden Ihrerseits bestehen, haben Sie ein Herausgabeanspruch. Da es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, darf der Berater nichts zurückhalten.

Finanzamt:

Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, wer Ihre Unterlagen steuerlich bearbeitet, deshalb gibt es hier keine Probleme.
Die existierenden Vollmachten Ihres bisherigen Beraters werden widerrufen und die des neuen Beraters eingereicht.

Haftungsansprüche:

Haftungsansprüche gehen bei einem Beraterwechsel nicht verloren, da die Haftung für potentielle Vermögensschäden bestehen bleibt. Werden durch den neuen Berater Ansprüche aufgedeckt, ist ein Anspruch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist möglich.

Datenaustausch:

Die gängigen Softwarelösungen haben Schnittstellen für den Datenaustausch (z.B. DATEV) - dadurch können die vorhandenen Daten im Regelfall problemlos übertragen werden.

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